Wohnbauförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Asparn an der Zaya

Die neuen Richtlinien gelten ab 01.03.2023

Wohnbauförderungsrichtlinien Marktgemeinde Asparn an der Zaya

1.) Förderungswerber

Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Asparn an der Zaya haben oder nach der Fertigstellung begründen, Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, den Hauptwohnsitz aller BenützerInnen (bei Ehepartnern oder Lebensgemeinschaften beide) über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Kollaudierung beizubehalten.


2.) Förderungsvoraussetzungen

Bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes in der Marktgemeinde Asparn an der Zaya binnen 5 Jahren ab der Kollaudierung ist die von der Marktgemeinde Asparn an der Zaya gewährte Wohnbauförderung unverzüglich an die Gemeinde zurückzuzahlen.


3.) Zusätzliche Förderungen

a) Deponiekosten
Bei Abbruch eines Wohnhausaltbestandes und anschließender Errichtung eines Eigenheimes werden 30 % der bezahlten Deponiekosten ohne Transportkosten nach Fertigstellung des Rohbaus rückerstattet.

b) Aufschließungskosten
Bei Bezahlung der vollen Aufschließungskosten binnen 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides wird ein Nachlass von 5 % gewährt. Wenn binnen 5 Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes der Fördernehmer erfolgt, ist der Nachlass von 5 % unverzüglich der Gemeinde zurückzuzahlen.

Die Aufschließungskosten können auch in 3 gleichen Teilbeträgen zinsenfrei entrichtet werden. Der 1. Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides, der 2. Teilbetrag innerhalb eines Jahres und der 3. Teilbetrag innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides.


4.) Ausmaß der Förderung durch die Marktgemeinde Asparn an der Zaya

Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser Zuschuss wird nach Fertigstellung ausbezahlt und beträgt bei:

a) Errichtung eines Eigenheimes

aa) Für Jungfamilien bis 35 Jahre bzw. Alleinstehende bis 35 Jahre
     EUR 1.200,--

ab) Für jedes im Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird
     EUR 250,-- Erhöhung der Förderung bei der Geburt eines Kindes bis 5 Jahre nach Fertigstellung möglich

ac) Für Förderungswerber über 35 Jahre, Familien oder Alleinstehende,
     EUR 800,--

b) Althaussanierung
    Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 2 % bei folgenden wärmetechnischen Maßnahmen:

• Wärmedämmfassade
• Austausch von Fenstern und Außentüren
• Dämmung der obersten Geschossdecke oder Dämmung in der Dachschräge

Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der wärmetechnischen Maßnahmen und Vorlage aller dazugehörigen Firmenrechnungen
Das zu sanierende Gebäude muss mind. 25 Jahre alt sein.

c) Förderung von Alternativenergieanlagen

Bei der Errichtung von Photovoltaik, Solar- oder sonstigen Alternativenergieanlagen besteht die Förderung grundsätzlich in 10 % der Gesamtkosten.

Gefördert wird der Einbau von Alternativenergieanlagen im Neubau und im Altbau:
Die Förderobergrenze bilden folgende Fördersätze:

Photovoltaikanlage: € 500,--

Solaranlage für Warmwasserbereitung u. Zusatzheizung: € 330,--

Solaranlage oder Wärmepumpenanlage zur Warmwasserbereitung: 165,--

Kontroll. Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: € 230,--

Folgende monovalente Heizsysteme werden mit jeweils € 500,-- gefördert:
- Wärmepumpenanlage
- Pelletsheizungen
- Hackgutheizanlagen
- Holzvergaserkessel mit Pufferspeicher
- Ganzhausheizungen mit Pufferspeicher (Kachelofen mit wassergeführter Zentralheizung)

Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der Alternativenergieanlage und Vorlage aller dazugehörigen Rechnungen, die bei der Einreichung nicht älter als ein Jahr sein dürfen.

6.) Stichtag

Die aktualisierten Wohnbauförderungsrichtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung am 01.03.2023 beschlossen und gelten ab 1. März 2023. Die vorher geltenden Richtlinien verlieren mit 28.02.2023 ihre Gültigkeit.

7.) Grundsätzliches

Jeder Neubau kann grundsätzlich nur einmal von der Marktgemeinde Asparn an der Zaya gefördert werden (Althaussanierungen können auch schrittweise durchgeführt werden).
Mit der Einführung dieser Förderungsrichtlinien soll der Abwanderung aus unserer Gemeinde Einhalt geboten werden.
Im Sinne der Dorferneuerung sollen damit nicht nur Neubauten sondern auch die Sanierung von Althäusern gefördert werden.

Diese neuen Fördersätze treten mit 1. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Fördersätze außer Kraft gesetzt.

Über die eingebrachten Ansuchen um Wohnbauförderung entscheidet der Gemeindevorstand.

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Formulare