Wohnbauförderungsrichtlinien der Marktgemeinde Asparn an der Zaya

Die neuen Richtlinien gelten ab 01.07.2025


1.)  Förderungswerber 

Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Asparn an der Zaya haben oder nach der Fertigstellung begründen. Die Förderungswerber haben sich zu verpflichten, den Hauptwohnsitz aller BenützerInnen (bei Ehepartnern oder Lebensgemeinschaften beide) über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Baufertigstellung beizubehalten. 


2.)  Förderungsvoraussetzungen

Bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes in der Marktgemeinde Asparn an der Zaya binnen 5 Jahren ab der Baufertigstellung ist die von der Marktgemeinde Asparn an der Zaya gewährte Wohnbauförderung unverzüglich an die Gemeinde zurückzuzahlen. 

 

3.)  Zusätzliche Förderungen

a) Deponiekosten 

Bei Abbruch eines Wohnhausaltbestandes und anschließender Errichtung eines Eigenheimes werden 30 % der bezahlten Deponiekosten ohne Transportkosten nach Fertigstellung des Rohbaus rückerstattet. 

b) Aufschließungskosten 

Bei Bezahlung der vollen Aufschließungskosten binnen 1 Monat nach Rechtskraft des Bescheides wird ein Nachlass von 3 % gewährt. Wenn binnen 5 Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes der Fördernehmer erfolgt, ist der Nachlass von 3 % unverzüglich der Gemeinde zurückzuzahlen. 

 Die Aufschließungskosten können auch in 3 gleichen Teilbeträgen zinsenfrei entrichtet werden. Der 1. Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides, der 2. Teilbetrag innerhalb eines Jahres und der 3. Teilbetrag innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides.

 

4.)  Ausmaß der Förderung durch die Marktgemeinde Asparn an der Zaya 

Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser Zuschuss wird nach Fertigstellung ausbezahlt und beträgt bei: 

 

a) Errichtung eines Eigenheimes 

aa) Für Jungfamilien bis 35 Jahre bzw. Alleinstehende bis 35 Jahre 

EUR 1.200,-- 

ab) Für jedes im Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird 

EUR 250,-- Erhöhung der Förderung bei der Geburt eines Kindes bis 5 Jahre nach Fertigstellung möglich Seite 2 von 2 

  

b) Althaussanierung 

Die Förderung besteht aus einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss für Jungfamilien bis 35 Jahre bzw. Alleinstehende bis 35 Jahre, in der Höhe von 2 % bei folgenden wärmetechnischen Maßnahmen:

  • Wärmedämmfassade 
  • Austausch von Fenstern und Außentüren 
  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder Dämmung in der Dachschräge 

Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der wärmetechnischen Maßnahmen und Vorlage aller dazugehörigen Firmenrechnungen 

Das zu sanierende Gebäude muss mindestens 25 Jahre alt sein.

 

5.)  Stichtag 

Die aktualisierten Wohnbauförderungsrichtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung am 17.06.2025 beschlossen und gelten ab 1. Juli 2025. Die vorher geltenden Richtlinien verlieren mit 1. Juli 2025 ihre Gültigkeit. 

 

6.)  Grundsätzliches 

Jeder Neubau kann grundsätzlich nur einmal von der Marktgemeinde Asparn an der Zaya gefördert werden (Althaussanierungen können auch schrittweise durchgeführt werden). Mit der Einführung dieser Förderungsrichtlinien soll der Abwanderung aus unserer Gemeinde Einhalt geboten werden. Im Sinne der Dorferneuerung sollen damit nicht nur Neubauten sondern auch die Sanierung von Althäusern gefördert werden. 

Diese neuen Fördersätze treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Fördersätze außer Kraft gesetzt. 

Über die eingebrachten Ansuchen um Wohnbauförderung entscheidet der Gemeindevorstand.


Wohnbauförderungsrichtlinien Asparn ab 01.07.2025


Formulare

Zuständigkeiten