z.B.:
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
- Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- der Spielplatzbedarf,
- die Festigkeit und Standsicherheit,
- der Brandschutz,
- die Barrierefreiheit,
- die Belichtung,
- die Trockenheit,
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
betroffen werden könnten
- die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
- die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;
- die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
- die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3 und 3a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
- .......
Ablauf:
1. Einlangen der Unterlagen
2. Prüfung auf Vollständigkeit (formale Voraussetzungen)
3. Inhaltliche Prüfung durch Bausachverständigen
4. Grundsätzlich keine Verständigung der Nachbarn
5. Bescheidmäßige Erledigung
Erforderliche Unterlagen:
- Vereinfachtes Bewilligungsverfahren - Antrag
- Zustimmung Grundeigentümer bzw. Mehrheit bei Miteigentum/ des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht
- Maßstäbliche Darstellung des Vorhabens (2-fach)
- Baubeschreibung (2-fach)
- Eventuell Energieausweis (2-fach)
- AGWR - Datenblatt
- Eventuell Nachweis über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme
- ......
Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 15 NÖ Bauordnung 2014
Als Erleichterung bedarf es bei der Planung bzw. Ausführung dieser baulichen Maßnahmen auch keines befugten Fachplaners bzw. Bauführers. Zudem werden bei diesen Bauvorhaben auch keine Nachbarrechte begründet - d.h. der Nachbar hat keine Parteienstellung.
Für die Fertigstellung ist eine Bescheinigung einer befugten Fachperson notwendig!