Bauamt

hausbau

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Welche Arten von Bauvorhaben gibt es?

§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben

z.B.:

- Neu- und Zubau von Gebäuden

- die Errichtung von baulichen Anlagen

- die Abänderung von Bauwerken, wenn  die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte;

- .......


Ablauf: 
1. Einlangen der Unterlagen

2. Prüfung auf Vollständigkeit (formale Voraussetzungen)

3. Inhaltliche Prüfung durch den Bausachverständigen

4. Verständigung der Nachbarn (Möglichkeit der Einwendungen)

5. Erteilung der Baubewilligung

(Hinweis: bei Vorliegen von formalen sowie inhaltlichen Mängeln erfolgt jeweils ein Verbesserungsauftrag mit einer angemessenen Frist)


Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung der Baubewilligung
  • Zustimmung Grundeigentümer bzw. Mehrheit bei Miteigentum/ Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht
  • Bauplan (3-fach)
  • Baubeschreibung (3-fach)
  • Maßstäblicher Lageplan
  • Energieausweis / U-Wert-Berechnung (3-fach)
  • AGWR Datenblatt (1-fach)
  •  ....

Sämtliche Antragsbeilagen sind vom Bauwerber und Liegenschaftseigentümer bzw. der Mehrheit der Miteigentümer zu unterfertigen.


Zusatzinformationen

Das Recht aus einer Baubewilligung, ein Gebäude gemäß den eingereichten Unterlagen zu errichten, erlischt jedoch, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder innerhalb von 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde.

Bevor allerdings mit den Arbeiten begonnen werden kann, muss der Beginn der Ausführung) der Baubehörde angezeigt werden (Baubeginnsmeldung) . Spätestens mit der Meldung des Baubeginnes muss der Baubehörde auch der Bauführer, der die Arbeiten überwacht, bekannt gegeben werden.

Achtung: Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde mittels Fertigstellungsanzeige bekannt zu geben. Diese Anzeige hat eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistungen) des Bauwerks zu enthalten. 
Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.


Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 14 NÖ Bauordnung 2014 

§ 15 Bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren

z.B.:

- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
- Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- der Spielplatzbedarf,
- die Festigkeit und Standsicherheit,
- der Brandschutz,
- die Barrierefreiheit,
- die Belichtung,
- die Trockenheit,
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
 betroffen werden könnten

- die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;

- die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;

- die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

- die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3 und 3a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;

- ....... 


Ablauf:
1. Einlangen der Unterlagen
2. Prüfung auf Vollständigkeit (formale Voraussetzungen)
3. Inhaltliche Prüfung durch Bausachverständigen
4. Grundsätzlich keine Verständigung der Nachbarn
5. Bescheidmäßige Erledigung


Erforderliche Unterlagen:

- Vereinfachtes Bewilligungsverfahren - Antrag
- Zustimmung Grundeigentümer bzw. Mehrheit bei Miteigentum/ des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht
- Maßstäbliche Darstellung des Vorhabens (2-fach)
- Baubeschreibung (2-fach)
- Eventuell Energieausweis (2-fach) 
- AGWR - Datenblatt
- Eventuell Nachweis über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme
- ...... 


Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 15 NÖ Bauordnung 2014 

Als Erleichterung bedarf es bei der Planung bzw. Ausführung dieser baulichen Maßnahmen auch keines befugten Fachplaners bzw. Bauführers. Zudem werden bei diesen Bauvorhaben auch keine Nachbarrechte begründet - d.h. der Nachbar hat keine Parteienstellung. 

Für die Fertigstellung ist  eine Bescheinigung einer befugten Fachperson notwendig!

 § 16 Meldepflichte Vorhaben

Folgende Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:

z.B.:

- die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Z 13 lit. b sublit. aa bewilligungspflichtig sind;

- die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (§ 66a Abs. 3);

- die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;

- der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;

- die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;

- die Aufstellung von Öfen;

- ....... 


Ablauf:

1. Einlangen der Unterlagen

2. Prüfung auf Vollständigkeit (formale Voraussetzungen)

3. Falls notwendig: Inhaltliche Prüfung durch Sachverständige

4. Keine Verständigung der Nachbarn

5. Keine bescheidmäßige Erledigung


Erforderliche Unterlagen:

  • Meldung
  • Erforderliche Unterlagen sind je nach Vorhaben dem Meldeformular zu entnehmen


Für die vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:
§ 16 NÖ Bauordnung 2014 

 § 17 Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben

z.B.:

- die Herstellung von Anschlussleitungen;

- die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von Schwimmbecken und sonstigen Wasserbecken und -behältern (Zisternen und dgl.) mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3 inklusive der erforderlichen technischen Anlagen und Schächte, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;

- die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
        - die Konstruktionsart beibehalten sowie
        - Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

- der Austausch von Türen und Fenstern einschließlich vertikaler bodengerichteter Fensterflächenvergrößerungen, sofern sich der Austausch und die Vergrößerung nicht erheblich auf die von allgemein zugänglichen Bereichen wahrnehmbare äußere Gestalt des Bauwerks auswirken;

- ...



Bei Fragen können Sie sich gerne direkt an die Mitarbeiterinnen des Gemeindeamts wenden.
FAQ´s --> https://www.noe-gestalten.at


Zusätzlich bietet die Marktgemeinde Asparn an der Zaya die Möglichkeit an, sich direkt von unserem Bausachverständigen beraten zu lassen. 
Termine und Informationen dazu gibt es unter ---> Bausprechtage_Asparn an der Zaya

Formulare finden Sie unter: ---> https://www.asparn.at/Buergerservice

Weiter zur Niederösterreichischen Bauordnung --->  https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.

14.07.2026