Friedhof

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Bild von Katja_Kolumna / Pixabay

Der Friedhof in Asparn an der Zaya steht im Eigentum der Marktgemeinde Asparn an der Zaya. Er ist durch Hauptwege in vier Gruppen unterteilt, welche mit den Buchstaben A bis D bezeichnet werden. Er verfügt über ca. 560 Erdgrabstellen, Gruften und Urnennischen. Für die Friedhofsverwaltung bildet das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan neben den gesetzlichen Rechtsvorschriften die Grundlage für den Betriebe des Friedhofes.                                                                                                                                          

 

Totenbeschau

Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Die Totenschau dient der Feststellung eines eingetretenen Todes und der Todesursache.

  • Die Totenbeschau obliegt den Gemeindeärzten des Sterbeortes oder Auffindungsortes, den Ärzten, die von der Gemeinde mit der Ausübung der Tätigkeit beauftragt sind. In öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung.
  • Totenbeschauarzt der Großgemeinde Asparn an der Zaya:
    Dr. Philipp Johannes Wimmer, Schulgasse 1, 2151 Asparn an der Zaya
    Telefonnummer 02577/8555

 

Bestattung

Jede Leiche ist nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen ist von der benützungsberechtigen Person der Grabstelle der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten. 

  • Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf 10 Jahre verlängert.
  • Der benützungsberechtigten Person werden die Kosten für die Beerdigung, der Verlängerungsgebühr und das Öffnen und Schließen bei Erdgrabstellen mit Deckel vorgeschrieben.

 Ansuchen - Übertragung des Benützungsrechts nach Tod der benützungsberechtigten Person (erhältlich am Gemeindeamt)

 

Zuweisung des Benützungsrechts an einer Grabstelle

Über Ansuchen kann einer Person bzw. mehreren Personen das Benützungsrecht an einer Grabstelle zugewiesen werden. Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen.

  • Das Benützungsrecht endet bei Erdgrabstellen und Urnennischen nach Ablauf von zehn Jahren, bei sonstigen Grabstellen (Gruften) nach Ablauf von mindestens zehn und höchstens dreißig Kalenderjahren nach der Begründung.
  • Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet.

 

Ansuchen - Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle (erhältlich am Gemeindeamt)

 

Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht

Auf Antrag einer benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid zu übertragen.

Ansuchen – Übertragung der benützungsberechtigten Person (erhältlich am Gemeindeamt)

 

Erlöschen und Verlängerung des Benützungsrechts

Das Benützungsrecht erlischt:

  • durch Zeitablauf,
  • durch schriftlichen Verzicht,
  • durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht
  • bei Auflassung oder Schließung des Friedhofes oder eines Teiles
  • durch Entzug wegen Nichtentrichtung der Grabstellengebühr

Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechts die benützungsberechtigte Person schriftlich darüber zu verständigen. 

Ansuchen über das Erlöschen des Benützungsrechts (erhältlich am Gemeindeamt)

 

Beisetzung und Aufbewahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes

Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalbe eines Friedhofes bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtige Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

 

Ansuchen über die Beisetzung bzw. Aufbewahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes (erhältlich am Gemeindeamt)

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